Hilflosenentschädigung
Antrag für Hilfslosenentschädigung
Viele Menschen betreuen ihre Angehörigen zuhause, bis sie nicht mehr mögen oder es einfach nicht mehr geht.
Wenn unsere Angehörigen zuhause gepflegt werden, kann je nach Pflegebedarf eine Hilflosenentschädigung beantragt werden.
Das Antragsformular ist sehr umfangreich. Es ist nicht einfach, es auszufüllen. Die Agentur Regenbogenbrücke bietet an, den Fragebogen gemeinsam auszufüllen und die Entschädigung anzufordern.
Die Hilflosenentschädigung ist ein Beitrag an die Pflege und Betreuungskosten. Ihre Höhe hängt davon ab, wie stark jemand im Alltag auf Hilfe, Betreuung und Pflege angewiesen ist. Die AHV unterscheidet 3 Stufen von Hilflosigkeit: leicht, mittel und schwer.
Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Wann gilt eine Person als hilflos?
Eine Person gilt als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden, Auf stehen, Absitzen, Essen usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, die zu Hause leben und dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Das heisst, die Person ist aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung
nicht in der Lage, ohne die Begleitung einer Drittperson selbständig zu wohnen,
für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen, oder
ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss in diesen Fällen für die Annahme einer Hilflosigkeit ein Anspruch auf eine Rente gegeben sein.
Versicherte mit einer schweren Sinnesschädigung können auch Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben.
Wann habe ich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?
Sie müssen folgende Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung erfüllen:
Sie sind versichert und haben Ihren Wohnsitz in der Schweiz.
Sie haben eine schwere, mittelschwere oder leichte Hilflosigkeit.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung.
Wann beginnt und endet der Anspruch?
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht dann wenn mindestens 6 Monate eine Hilflosigkeit bestanden hat.
Der Anspruch erlischt, wenn Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Wenn Sie eine ganze AHV-Rente vorbeziehen oder das Referenzalter der AHV erreichen, erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der IV. Eine Hilflosenentschädigung mindestens in gleicher Höhe wird Ihnen von der AHV ausgerichtet, sofern die Hilflosigkeit weiterbesteht. Der Anspruch erlischt ebenfalls mit dem Tod des Berechtigten.
Auszug aus der www.sva-bl.ch Hilflosenentschädigung | Invalidenversicherung (IV) | Sozialversicherungen | Informationsstelle AHV/IV (ahv-iv.ch) Formular 4.13.d