Agentur  Regenbogenbrücke
 
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Ergänzungsleistung

 

Antrag für die Ergänzungsleistung
Viele Menschen haben zu wenig Geld, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, vor allem im Alter. Viele hätten Anspruch auf Ergänzungsleistung. Sie scheuen sich vor einer Anmeldung da es ein umfangreiches Anmeldeformular ist. Es ist nicht so einfach zu verstehen, was es alles braucht, um den Antrag richtig auszufüllen.

Ich möchte sie gerne beim Ausfüllen des Formulars für eine Ergänzungsleistung behilflich sein.

Das Grundprinzip ist einfach. Wo die Renten, das Einkommen und das Vermögen nicht ausreichen, um die Lebensunterhaltungskosten zu decken, übernimmt die Ausgleichskasse in Form einer Ergänzungsleistung die Differenz. Welche Ausgaben anerkannt und welche Einnahmen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz.

Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet.
Sie bestehen aus zwei Kategorien:
 jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten

Anspruchsvoraussetzungen
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können Personen erhalten:
 die entweder einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei Renten Vorbezug) oder der IV oder nach Vollendung des 18. Altersjahres auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder die während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten.
 die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
die Bürgerinnen oder Bürger der Schweiz oder eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates sind*.
 Für EL-Ansprüche ab 1.1.2021 gilt zusätzlich, dass das Vermögen unterhalb der Vermögenschwelle sein muss. Diese beträgt für Alleinstehende CHF 100'000, für Ehepaare CHF 200'000 und für rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf einer Kinderrente der AHV oder IV haben, CHF 50'000. Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften wird bei dieser Vermögensobergrenze nicht berücksichtigt. Verzichtsvermögen hingegen schon.

* Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten müssen während einer Karenzfrist ununterbrochen in der Schweiz leben. Diese Karenzfrist hängt vom Herkunftsland ab und beträgt zwischen 5-10 Jahre. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Karenzfrist immer fünf Jahre.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus den jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (KK).

Siehe auch: www.sva-bl.ch  SVA Basel-Landschaft: Jährliche Ergänzungsleistungen (EL) (sva-bl.ch)

 

 
 
 
 
 
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